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Karin Caliebe
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Gründer und Nachfolger fragen -
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F[339] Joseph, U. aus , Deutschland schrieb:
Ich habe 2004 eine Unternehmensberatung gegründet. Diese als Gewerbebetreib angemeldet, da ich "nur" Dipl. Ing. bin mein Unternehmensfeld aber in der IT-Projektberatung und allgemeinen Unternehmensberatung liegt. Nun habe ich eine betriebswirtschaftlichen Zusatzausbildung absolviert. Kann ich mein Gewerbe jetzt in eine freiberufliche Tätigkeit umwandeln? Geht eine Umwandlung überhaupt?

A[340] Karin Calliebe zu Frage Nr. [339] (Gewerbebetrieb Umwandlung)
Einen Gewerbebetrieb in eine freiberufliche Tätigkeit umzuwandeln ist deshalb nicht möglich, da eine freiberufliche Tätigkeit eben keine Firma im Sinne des Handelsgesetzes ist. Unter Umständen üben Sie als beratender Ingenieur bereits eine freiberufliche Tätigkeit aus. Hier muss Ihr genaues Tätigkeitsfeld näher betrachtet werden, ob oder in wie weit überhaupt gewerbliche Anteile durch Sie erbracht werden. § 18 EKStG zählt „selbständige Ingenieure“ zu den freien Berufen. Abs.1 Satz 3 sagt: …“Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.“ Die Fachkenntnisse als Ingenieur werden durch Ihr Diplom dokumentiert. Ob und in wie weit eine betriebswirtschaftliche Zusatzausbildung genügt um allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung als freiberufliche Tätigkeit anerkannt zu bekommen, hängt von der Ausbildung ab. In aller Regel erkennen die Finanzbehörden einen beratenden Betriebswirt dann als zu den freien Berufen zählend an, wenn er ein abgeschlossenes Hochschulstudium als Betriebs- oder Volkswirt absolviert hat. In Ihrem speziellen Fall wäre nun zu prüfen wo die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit als beratender Ingenieur und einer gewerblichen Tätigkeit liegen könnte. Sollten Sie sich zur teilweisen freiberuflichen Tätigkeit entschließen, sollte diese Abgrenzung unbedingt genau stattfinden, denn bereits ein geringer Anteil gewerblichen Anteil an der freiberuflichen Tätigkeit ist schädlich und hat zur Folge, dass damit die gesamte freiberufliche Tätigkeit hinfällig wäre und zu Nachzahlungen in der Gewerbesteuer führt. Sie können also sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb, als auch aus selbständiger Tätigkeit haben. Für weitere Informationen Ihrem speziellen Fall betreffend nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf: info@caliebe-consulting.de.

F[337] Anonymous aus , Deutschland schrieb:
Ich arbeite ab diesem Jahr wieder als Autorin und habe einen Auslandskunden. Bin ich als Autorin Unternehmerin und brauche ich deshalb eine UstIdNr? Oder bin ich Künstlerin und muss anders abrechnen? Muss ich mich zudem im Voraus beim Finanzamt anmelden, oder erst, wenn ich die Steuererklärung mache? Wo bekomme ich grundsätzlich Infos dazu?

A[338] Karin Caliebe zu Frage Nr. [337] (USt-IdNr. bei Autorentätigkeit)
Als Autorin gehören Sie zu den freien Berufen (wie Künstler auch) und betreiben im Sinne des Handelsrechtes keinen Gewerbebetrieb. §18 ff EKSTG zählt Autoren zu den freien Berufen (Einkünfte aus schriftstellerischer, publizierender Tätigkeit). Da Sie Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit haben benötigen Sie eine Steuernummer, die Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt erhalten. Sie sollten dies gleich nach Beginn Ihrer Tätigkeit vornehmen, denn für die Internetseite, oder viele andere Tätigkeiten benötigen Sie eine Steuernummer. Die Umsätze unterliegen auch bei freiberuflichen Autoren der Umsatzsteuer im Sinne des UStG. Autoren, wie auch Herausgeber, deren Umsätze in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz bestehen, haben nur mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% nach §12 Abs. 2 Nr.7c UStG, zu versteuern. Die Besteuerungsart ist eine Ist-Versteuerung, also erst, wenn Sie Ihr Geld für Ihre Leistung, von Ihrem Kunden erhalten haben, ist die USt abzuführen. In Bei Ihre Gewinnermittlung müssen Sie steuerpflichtige, steuerfreie und nicht steuerbare Umsätze einbeziehen. Die USt-IdNr. Ist eine EU-Regelung und dient innerhalb der EU zur Abwicklung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs. Betreffen Ihre Umsätze also das Gebiet der EU, so benötigen Sie eine USt-IdNr. Beim Waren- oder Dienstleistungsverkehr in andere Länder der EU wird keine USt berechnet, diese gehören zu den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn der gewerbliche Abnehmer im Empfangsland eine Umsatzbesteuerung mit dem Steuersatz des Ziellandes vornimmt. Das UStG ist jedoch nur schwer verständlich. Hier sollten Sie in jedem Fall den einen Steuerberater zu Rate ziehen. Wir nennen Ihnen gerne auf Anfrage kompetente Partner und machen Ihnen ein kostenloses Angebot für eine betriebswirtschaftliche Existenzgründungsberatung: Ihre Anfrage richten Sie bitte an info@caliebe-consulting.de

F[335] Helmut A. aus Köln, Deutschland schrieb:
Hallo, habe vor mich in Kürze mit einer Bootsfahrschule selbstständig zu machen. Da dies eine unterrichtende Tätigkeit ist, kann ich dies auch als Freiberufler führen? Habe noch eine englische Limited. Macht es Sinn die Fahrschule über die Limited laufen zu lassen oder bringt es nichts. Wie sieht es steuerlich aus, wo kann ich am besten sparen. Helmut A. Köln

A[336] Karin Caliebe zu Frage Nr. [335] (Freiberufler Abgrenzung Gewerbe)
Hallo Helmut A., Unterrichtende Tätigkeiten gehören nach §18 Abs. 1 ff EKSTG zur den freien Berufen. Allerdings muss im Einzelfall die berufliche Ausübung genau betrachtet werden, und das Problem der Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und gewerblicher beachtet werden. In § 15 EKStG sind die Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erläutert. Falls Sie z.B.: die Boote vermieten, oder Schwimmwesten und Lehrmaterialien an Ihre Schüler gegen Entgelt weitergeben könnte sich daraus ein Konflikt entwickeln. Bereits ein geringer Anteil gewerblicher Tätigkeit könnte die freie Tätigkeit in Zweifel stellen. Sie können die reine unterrichtentende, lehrende Tätigkeit freiberuflich ausüben und Verkäufe oder Vermietung aus der Bootsschule im Rahmen eines Gewebebetriebes abrechnen. Um jedoch hier Rechtssicherheit zu erhalten empfehle ich einen kompetenten Steuerberater hinzuzuziehen. Die freiberufliche Tätigkeit hat gegenüber der gewerblichen steuerlich betrachtet einige Vorteile. Allen voran entsteht in der Freiberuflichkeit keine Gewerbesteuer. Der Gewerbebetrieb hat als Einzel- bzw. Personengesellschaft geführtes Unternehmen einen Freibetrag in Höhe von derzeit 24.500 EURO. Auch sind Sie als Freiberufler nicht der Buchführungspflicht nach HGB unterworfen sondern müssen nur eine Einnahme-Überschussrechnung als Besteuerungsgrundlage zur Erhebung der Einkommensteuer abgeben. Die Erstellung einer EÜR ist meist kostengünstiger als die Aufstellung des Jahresabschlusses in Form einer Bilanz. Dann wäre da noch der Vorteil der IST-Versteuerung. Das bedeutet die Umsatzsteuer für die getätigten Umsätze muss erst nach Einnahme des Entgeltes abgeführt werden und nicht schon mit Leistung. Allerdings kann auch die Vorsteuer aus Betriebsaufwendungen erst nach Bezahlung gezogen werden. Die EÜR hat allerdings den Nachteil wenig informativ zu sein. Ermittelt man doch nur die Einnahmen und zieht die Ausgaben ab. Ein Vermögenswertvergleich und Kapitalausweis erfolgt, wenn überhaupt nur in einer Nebenrechnung. Dies kann aus Liquiditätssicht negative Auswirkungen haben und auch für eine Kreditaufnahme bei Banken zu schlechteren Ratings führen. Da Sie ja schon eine Limited unterhalten, wäre ebenfalls bei näherer Betrachtung der Einzelheiten zu prüfen, ob es Sinnvoll ist, eventuelle gewerbliche Anteile mit aufzunehmen, oder jede unternehmerische Tätigkeit für sich zu trennen. Begründet Ihre Bootsschule keinen gewerblichen Anteil, würde ich aus oben beschriebenen Gründen von einer Vermischung mit der Limited abraten. Auch wenn die die Tätigkeit und der Zweck der Limited und deren der Bootsfahrschule abweichen, wäre Vermischung eher nachteilig. Eine Kapitalgesellschaft, die ja die Limited darstellt, hat zunächst den Zweck das private Haftungsrisiko zu minimieren. Hier sollten Kosten und Risiken immer abgewogen werden. Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen unter info@caliebe-consulting gerne zur Verfügung.

F[333] Dennis Jungblut aus Emmelshausen, Deutschland schrieb:
Hallo, mein Name ist Jungblut und ich möchte mich als Makler selbstständig machen. Die Firma möchte ich "Jungblut Immobilien" nennen. Leider existiert bereits ein Maklerunternehmen mit diesem Namen, allerdings 500 km entfernt. Der Name ist beim Patent und Markenschutzamt nicht geschützt. Und ich heiße nunmal so... Darf ich meinen Maklerbetrieb so nennen ohne dass mir Probleme drohen?

A[334] Karin Caliebe zu Frage Nr. [333] (Firma-Marke)
Sehr geehrter Herr Jungblut, Ihr Name bleibt „Ihr Name„ und selbstverständlich dürfen Sie unter diesem Namen Ihre Firma betreiben, das ergibt sich aus §17 HGB und §18 HGB. Ein Eigenname ist als Marke nicht schutzfähig, ebenso ein allgemein gültiger Begriff wie „ Immobilen“. Das ist auch der Grund, warum Sie über Ihren Namensvetter keine Eintragung gefunden haben. Was Sie markenrechtlich als Bild- und Schriftmarke anmelden können, wäre ein besonderer Schriftzug oder ein Logo. In wie weit die Gefahr einer Verwechslung besteht, hängt davon ab, ob Sie heute oder in Zukunft vorhaben, sich mit Ihrem Namensvetter in Bezug auf Ihren Markt in die Quere zu kommen. Vielleicht möchten Sie sich in jeden Fall zur Konkurrenz hin abgrenzen und noch einen Zusatz in Ihre Marke einbinden. Weitere Auskunft zum Markenschutzrecht erhalten Sie bei einem Anwalt für Marken- und Patentrecht. Sollten Sie dies wünschen, nenne ich Ihnen gerne eine zuverlässige Adresse. Bitte verwenden Sie für diese Anfrage die allgemeine E-Mail Adresse: info@caliebe-consulting.de.

F[331] Caroline Willems aus Herford, Herforder Str. 8, Deutschland schrieb:
Ich hätte eine für mich sehr wichtige Frage gerne zur Beantwortung gestellt: Ich bin seit ca. 1 Monat selbstständig und habe eine Firma übernommen und gekauft, eine eingetragene UG / sprich sogenannte Mini-GmbH. Ich bin nun Inhaber der Firma, sowie als auch Geschäftsführerin und stehe alleine für meine Firma gerade, wenn irgend etwas passieren sollte. Nun warte ich noch auf eine Rückmeldung meiner Bank, ob sie mir eine Darlehen in Höhe von 8000,-/10000,-€ gewähren. Sie wollten meinen Lohnsteuerbescheid von 2008 oder 2009 und eine private Selbstauskunft meiner Vermögensverhältnisse. Ich möchte, dass meine Firma langsam aber sicher dann zu einer GmbH wächst. Ich bin sehr ehrgeizig und auch fleissig und weiß, dass ich es schaffen kann und werde, allerdings brauche ich dazu auch Unterstützung, also einen Kredit. Die Firma die ich gekauft habe besteht allerdings schon seit einiger Zeit und der Umsatz ist bereits auch vorhanden und die Sparkasse hat mir nun ein sogenanntes Tageslimit in Höhe von 5000,-€ gewährt. Meine Frage wäre vor allem, ob es denn möglich wäre nur kurzfristig dieses Tageslimit in Anspruch zu nehmen, weil von Kunden jetzt auch wieder Zahlungen kommen werden und dann das Konto somit wieder ausgeglichen wären? Die Einnahmen für meine UG belaufen sich auf einen ca. Umsatz in Höhe von 10000,-€.

A[332] Karin Caliebe zu Frage Nr. [331] (Tageslimit - Kreditlinie)
Liebe Frau Willems, zunächst, Sie sind im Sinne des GmbH-Gesetzes schon eine GmbH, mit allen Rechten und Pflichten und damit auch der Insolvenzgefahr, bei einer Überschuldung.
Für eine objektive Beratung würden wir allerdings konkretere Informationen benötigen.
  • 1. Was bedeutet in Ihrem Fall „Tageslimit“? Meinen Sie damit eine Kreditlinie, die Sie in Anspruch nehmen können? Wenn ja, dann ist die dazu da um nur kurzfristig in Anspruch genommen zu werden.
  • 2. Welchen Zeitraum betrifft der Umsatz? Monatlich oder jährlich?
  • 3. Ihre Kostenstruktur, Markt, Produkt usw.
  • 4. Mit welchem Kapital und in welcher Höhe ist Ihre UG ausgestattet?
  • 5. Haben Sie einen Geschäftsplan mit Tragfähigkeitsprüfung?
  • 6. Wer kümmert sich um Ihre Buchhaltung und macht Sie eventuell auf eine Überschuldung aufmerksam?
    Falls Sie diese vertraulichen Fragen mit uns besprechen möchten, nehmen Sie bitte unverbindlich Kontakt mit mir unter der Rufnummer 0106.993.422.12 auf. Ich rufe Sie dann zurück. Sie erhalten dann auch ein Preisangebot.

  • F[328] Anonymous aus , Deutschland schrieb:
    Als freie Mitarbeiterin des Verlags XXXXXX XXXXXXX (von Redaktion geändert) habe ich seit 13. Mai Stammkunden kontaktiert, Anzeigen generiert und entsprechend dem Vertrag mit 15 % Provision abgerechnet. Der Verleger zahlt nicht, auch nicht nach der 6. Mahnung, sondern verlangt immer wieder neue Abrechnungen, wobei er sich weigert, mir seine Kundenrechnungen für die von mir hereingeholten Anzeigen als meine Abrechnungsgrundlage vorzulegen. Insofern ist jede Abrechnung meinerseite, ob Brutto für Netto - Burutto abzüglich der mir bekannten Mengenrabatte - vage und nicht richtig, weil ich nicht weiß, welche internen Rabattabsprachen zwischen dem Anzeigenkunden und dem Verleger nach Angebotsabgabe gelaufen sind. 1) Wie kann ich also endlich nach Monaten meine 15%ige Provision vom Netto bekommen? Geht es nur über Anwalt, Mahnbescheid? 2) Bin ich auch mitursächlich an Aufträgen provisionsberechtigt, wenn ich Angebote abgegeben habe aber der Verleger die Aufträge hinter meinem Rücken selbst generiert hat und sich die Kunden weigern, mir die Rechnung vorzulegen? 3) Welchen RA mit fundierten Kenntnissen und Gerichtserfahrungen im Handelsrecht können Sie empfehlen?

    A[330] Karin Caliebe zu Frage Nr. [328] (Ausstehende Forderungen)
    Es kommt darauf an, wie der Vertrag zwischen Ihnen und dem Verlag gestaltet ist. Daraus sollte sich ersehen lassen, wie die Abrechnungsmodalitäten sind. Besteht Ihre Forderung zu Recht, ist der Verleger bereits mit Verstreichen der Zahlungsfrist im Zahlungsverzug geraten, auch ohne Mahnung. Nach sechs vergeblichen Mahnungen ist nicht damit zu rechnen, dass der Verleger ohne weiters Ihre Forderung begleichen wird. Sie könnten einen Mahnbescheid erwirken. Ein außergerichtliches Mahnverfahren können Sie auch ohne Anwalt in die Wege leiten. In wie weit Ihr Anspruch auf Provision besteht, für Aufträge die Sie angeboten haben, jedoch durch den Verlag zum Abschluss kamen, kann nur nach Sichtung der Vertragsbedingungen beurteilt werden. Die Kunden des Verlages sind nicht verpflichtet Ihnen Rechnungen vorzulegen oder Auskunft zu erteilen, da zwischen Ihnen kein Vertragsverhältnis besteht. Nach Lage der Dinge wäre es empfehlenswert anwaltlichen Rat einzuholen. Es wäre von Vorteil einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu wählen. Adressen und Spezialgebiete von Rechtsanwälten erfahren Sie über das Telefonbuch, das Internet, oder Sie wenden sich an die Rechtsanwaltskammer (www.brak.de). Falls Sie Ihren Vertrag durch unsere Anwälte prüfen lassen wollen, stehen wir gerne zur Verfügung. Das Honorar hierfür beträgt 100 Euro pro Stunde. Nehmen Sie in diesem Fall bitte Kontakt mit uns unter der Rufnummer: 09281/8601702 auf.

    F[325] Helmut G. aus Töging am Inn, Deutschland schrieb:
    Ich war mit meiner ersten Bilanz bei meiner Hausbank vorstellig. Der Kreditsachbearbeiter hat beim durchlesen der Bilanz gesagt, ich hätte ein Überschuss am Working Capital und das ginge zu Lasten meiner Liquidität. Was ist damit gemeint und was kann ich da tun?

    F[323] M. Schmidt aus Bürstadt, Deutschland schrieb:
    Ich führe seit kurzem ein Einzelhandelsgeschäft selbständig und habe seit 01.12. eine Verkäuferin halbtags eingestellt. Ihre kleine Tochter ist dann im Kindergarten. Nun hat meine Mitarbeiterin mir gesagt, dass wir ihren Verdienst zum Teil in einem steuerfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung umwandeln können. Stimmt das?

    A[324] Karin CaliebeConsulting zu Frage Nr. [323] (Steuerfreie Zuschüsse zur Kinderbetreueung)
    Sie können sich als Arbeitgeber an den Kinderbetreuungskosten ihrer Mitarbeiterin beteiligen. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
    Dabei ist zu beachten: Die Leistung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn des Mitarbeiters hinzukommen, unterliegt der so genannten „Zweckbindung“. Das heißt, die Leistung wird nur zum Zweck der Kinderbetreuung geleistet. Interessant ist auch, dass es dabei unerheblich ist, ob die Kinderbetreuung in öffentlichen oder externen Betreuungseinrichtungen stattfindet. Auch eine Tagesmutter, die sowohl die Unterbringung als auch die Betreuung für die Zeit in der die/der Mitarbeiter/in berufstätig ist, außerhalb des elterlichen Haushaltes garantiert, erfüllt diese Kriterien. Von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Kindergarten und Unterricht des Kindes.
    Für den Arbeitgeber sind die Zuschüsse als……………………
    Weitere und ausführliche Informationen zu dieser Frage erhalten Sie per Email für 90,00 €.

    F[320] Gabi S. aus Crailsheim, Deutschland schrieb:
    Ich habe die Möglichkeit zu meiner beruflichen Tätigkeit (Gesundheitsbereich) als freiberufliche Dozentin Fort- und Weiterbildung an einer Schule anzubieten. Worauf muss dabei achten?

    A[322] Karin Caliebe zu Frage Nr. [320] (Dozententätigkeit im Nebenberuf)
    Da Sie als Dozentin zu den Freien Berufen nach §18 EStG gehören, benötigen Sie dafür keine Gewerbeanmeldung. Diese Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind deshalb von der Gewerbesteuer befreit.
    Ob Sozialversicherung anfällt muss im Einzelfall geklärt werden und hängt vor allem vom Verdienst und der dafür aufgewendeten Zeit im Verhältnis zu Ihrer eigentlichen Tätigkeit ab. Sie sollten deshalb mit Ihrer Krankenkasse sprechen.
    Für den Fall, dass Sie einmal falsches Wissen vermittelt haben, empfehlen wir den Abschluss einer speziellen auf Ihr Risiko ausgelegten Berufshaftplichtversicherung.

    F[319] Anonym aus , Deutschland schrieb:
    Ich bin seit einem Jahr freiberuflich tätig. Bekomme ich auch eine Existenzförderung? Und in welcher Höhe?

    A[321] Karin Caliebe zu Frage Nr. [319] (Förderung für Freiberufler)
    Finanzielle Förderungen gibt es über die Förderprogramme der Bundes und der jeweiligen Bundesländer, sowie der EU, als Darlehen, Bürgschaften und Zuschüssen. Sie finden Informationen dazu in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWI). Der Link dazu ist www.foerderdatenbank.de. Benötigen Sie nur wenig Kapital von maximal 20.000 Euro, so besteht die Möglichkeit der Förderung über den Mikrofinanzfond www.mikrofinanz.net.
    Weitere und ausführliche Informationen zu dieser Frage erhalten Sie per Email für 75,00 €.

    F[317] Michaela aus München, Deutschland schrieb:
    Ich habe vor einem guten Jahr mein Kunststudium abgeschlossen. Seit ein paar Monaten arbeite ich als freie Mitarbeiterin für eine Kunstagentur, die Kunstberatung für Unternehmen anbietet. Muss ich mich nun über die Künstlersozialkasse versichern? Und wäre das ein Vorteil für mich?

    A[318] Karin Caliebe zu Frage Nr. [317] (Künstlersozialkassenpflicht)
    Ziel der des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ist es hauptberufliche selbständigen Künstlern möglichst die gleiche soziale Absicherung wie Arbeitnehmern zu ermöglichen. Der Vorteil für diese Gruppe liegt darin, dass sie ebenfalls einen 50 %-igen „Arbeitgeberanteil“ zur Sozialversicherung erhalten. Dieser wird über die Künstlersozialkasse (KSK) gezahlt.
    KSK- Versicherte entrichten monatlich wie Arbeitnehmer 50 % des Beitrags zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung an die KSK. Die anderen 50% kommen aus einer Abgabe der Unternehmen, die publizistische und künstlerische Leistungen vermarkten, und einem Zuschuss des Bundes. Wichtig zu wissen ist auch, dass das Künstlersozialkassenversichertengesetz (KSVG) eine Pflichtversicherung darstellt (muss!) Danach sind in der KSK jene Personen in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert, die eine
  • 1. künstlerische oder publizistische Tätigkeit 2. selbständig, hauptberuflich und 3. erwerbsmäßig ausüben 4. und aus ihr Einkünfte von mindestens 3.900 EURO im Jahr (bzw. 325 Euro im Monat) erzielen. 5. Im Wesentlichen muss die Tätigkeit im Inland stattfinden. 6. Es darf höchstens einen Arbeitnehmer beschäftigt werden (gilt nicht bei Auszubildenden oder geringfügig Beschäftigten).

    Seit dem 01.07.2001 bilden Berufsanfänger eine Ausnahme. In den ersten drei Jahren (vorher fünf Jahre)……..
    Weitere und ausführliche Informationen zu dieser Frage erhalten Sie per Email für 90,00 €.


  • F[315] Zampano aus Unbekannt, Deutschland schrieb:
    Als Alternative zur UG haftungsbeschränkt, die mit kleinem Kapital gegründet werden kann, gibt es ja noch die englische Limited. Hin und wieder lese ich die Gesellschaftsform bei einem deutschen Unternehmen. Soweit ich weis, kann die auch mit einem Euro- oder einem Pfund? gegründet werden. Das wäre doch auch eine gute Alternative? Oder, warum wird die so wenig in Deutschland genommen?

    A[316] Karin Caliebe zu Frage Nr. [315] (Englische Limited Company)
    Richtig ist, dass die Haftungsbegrenzung der englischen Limited Company auf ein englisches Pfund gewählt werden kann. Die Gründungskosten liegen jedoch zwischen 150 und 300 Euro, oder höher. Denn die Gründungsunterlagen müssen in die englische Sprache übersetzt werden. Dann gibt es auch noch jährliche Folgekosten, die sich nach Aufwand richten. Um die 600 Euro sollten schon eingeplant werden. Von Vorteil ist, dass die Limited , von Dienstleistern, über das Internet, online in sehr kurzer Zeit, beim Handelsregister im englischen Cardiff errichtet werden kann. Seit 2008 benötigen Sie keine „Company Secretary“ mehr, das heißt: Es genügt eine Person für die Gründung der Ltd. .Diese Person kann Shareholder und Direktor sein. Jede Limited muss in England Bilanzen und Steuerermeldungen an das Finanzamt einreichen. Es zählt nicht ob dort eine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt wird oder nicht. Deshalb raten Experten dazu sog. "Dormant Accounts" (Abschlüsse für ruhende Firmen, die keinerlei Umsatz machen!). Bilanzen müssen bereits ab einem Euro Umsatz eingereicht werden. Die deutschen Bilanzen (die natürlich auch erstellt und eingereicht werden müssen), müssen dann in das englische Bilanzierungsformat „UK-GAAP“, umgebucht werden. Dazu kommt noch eine Nullmeldung an das englische Finanzamt, plus Bestätigung Ihres Heimat-Finanzamtes, dass Sie in Deutschland versteuern, sonst besteht in England volle Steuerpflicht. Natürlich auch wieder ins Englische übersetzt. Außerdem ist es in Großbritannien Pflicht ein „Registerd Office“ zu unterhalten. Also ein offizieller Zustellungsort. Dieser muss allerdings nicht mehr als ein „Briefkasten“ sein. Da sich Streitigkeiten der Gesellschaft immer nach englischem Recht richten, müssten Sie dann englische Anwälte beauftragen, wenn die Limited mehrere Anteilseigner hat. Wir empfehlen, vor der Gründung einen Experten hinzuzuziehen.
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    F[312] Peter R. und Olga aus Neuhausen, Deutschland schrieb:
    Alle reden über die neue Mini-GmbH, weil man da mit nur 1 Euro gründen kann und nicht persönlich haften muss. Aber alle sagen, dass die dehalb unserös ist und die Kunden und Banken, mit solchen Firmen vermutlich keine Geschäft machen. Ich habe mit meiner Freundin jetzt schon seit fünf Jahren einen Heim- und Gartenservice. Das Geschäft läuft so, dass unsere Kosten gedeckt sind und wir beide davon unseren Lebensunterhalt bestreiten können. Jetzt überlegen wir, ob wir uns nicht vergrößern sollten und dazu dann die Mini-GmbH gründen sollten.

    A[313] Karin Caliebe zu Frage Nr. [312] (UG (haftungsbeschränkt)
    Bei der so genannten Mini-GmbH handelt es sich um die neue Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Das Stammkapital kann bei der Gründung niedriger als 25.000 Euro sein, aber nicht höher als 24.999 Euro (sonst begründet sich eine ganz normale GmbH). Der Gesetzgeber hat dabei vor allem Existenzgründer und Kleinunternehmer bedacht die zunächst mit einem geringem Kapital auskommen und dafür Gründungserleichterungen in Form von Musterverträgen und niedrigeren Gründungskosten, geschafften.
    Für wen eine UG (haftungsbeschränkt) geeignet ist und für wen nicht, muss im Einzelfall betrachtet werden. Von großer Bedeutung kommt dabei sicherlich der Art der Geschäfte die getätigt werden, zu. In welchem Verhältnis steht das Stammkapital zu ihrer Geschäftstätigkeit? Tätigen Sie Vorinvestitionen? Wenn ja, in welcher Höhe? Das Stammkapital sollte angemessen im Verhältnis zu diesen Leistungen sein. Bei Dienstleistungen, bei denen keiner der Geschäftpartner in eine Vorleistung gehen muss, kann die Stammeinlage eher niedrig ausfallen. Mit 1 Euro zu gründen ist bei der UG (haftungsbeschränkt) zwar möglich. Jedoch in der Praxis mit Problemen verbunden. Die Bank wird nicht bereit sein, ein Geschäftskonto einzurichten, auf die die Stammeinlage vor Eintragung einbezahlt werden muss. Da nicht einmal die Kosten der Bank durch die Stammeinlage gedeckt wären. Tätigen Sie demnächst hohe Ausgaben und entstehen für Dritten hohe Risiken, sollte die Stammeinlage auch dementsprechend angemessen sein. Für eine auf Ihre zukünftigen Bedürfnisse abgestimmte Beratung<85>..
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    F[311] H.P. aus irgendwo, Deutschland schrieb:
    Ich habe vor einem guten Jahr als Existenzgründer angefangen. Ich habe kein Geld und auch keine Sicherheiten, nur die Hilfe der Agentur für Arbeit und deshalb habe ich auch keine Kredit von der Bank erhalten. Nicht mal mein Konto darf ich überziehen. Nun hat sich meine Selbständigkeit nicht so entwickelt, wie ich dachte und der Businessplan, den ich mit den Beratern die mir vom Arbeitsamt genannt wurden passt hinten und vorne nicht und jetzt habe ich halt die Lastschriftrückgaben der Bank. Ich bin dann den Rat von Bekannten gefolgt und habe mir einen guten Steuerberater gesucht, der mit mir erst mal einen Liquiditätsplan aufgestellt hat. Der andere Berater hat mir vorgeschlagen noch einen Teilzeit-Job anzunehmen und auch das läuft jetzt schon einige Monate ganz gut. Ich verdiene jetzt regelmäßig 800 Euro im Monat netto dazu. Aber auch jetzt lässt sich die Bank noch nicht darauf ein, mir einen zinsgünstigen Kredit zu geben. Auf meinem Konto bin ich trotzdem im Soll, weil die ganzen Gebühren für Rücklastschrift und Verwaltung belastet sind, dazu kommen die hohen Sollzinsen. Das schwierige daran ist, dass mein „Rating“ durch das ganze immer schlechter wird, und ich so immer mehr in die Abhängigkeit dieser Bank komme, so dass eine andere Bank auch nicht bereit ist mir zu helfen, obwohl ich in meiner Firma beim umstrukturieren bin und gute Chancen sehe, nach und nach auf die Füße zu kommen. Bin ich wirklich so machtlos gegen meine Hausbank“

    A[314] Karin Caliebe zu Frage Nr. [311] (Probleme mit der Bank)
    Banken sind Investoren, und gehen bei der Vergabe von Geld ein Risiko ein. Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird durch das „Raiting“ bestimmt. Ein stimmiger Businessplan trägt dazu bei, Investoren vom Gelingen des Vorhabens zu überzeugen. In der Vergangenheit wurden allerdings Businesspläne oft „schön gerechnet“. Das passiert häufig, wenn kein Geschäftskonzept mit einer Tragfähigkeitsprüfung erstellt wird, und nur Kosten und Umsätze auf Grund von statistischen Zahlen geschätzt werden.
    Eine Bank wird sich nur engagieren, wenn Sie glaubhaft darlegen können dass Sie ein Sanierungsfall sind. Denn in diesem Fall stehen weitere Finanzierungshilfen zu Verfügung. Folgende Punkte sind in jedem Fall für die Verhandlungen mit Banken zu beachten:

    1. Behalten Sie Ihre Liquidität stets im Auge. Halten Sie Ihren Liquiditätsplan auf dem Laufenden.
    2.Erstellen Sie einen Finanzplan, mit den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Führen Sie dabei die einzelnen Kostenarten (Versicherung, KFZ, Miete usw.) einzeln auf. Vergessen Sie nicht den Kapitalbedarf für Ihre private Lebenshaltung und ob Sie eventuelle Investitionen für Ihre Firma tätigen müssen.
    3. Überprüfen Sie Ihre bisherige Marktanalyse und erklären Sie was Ihr Alleinstellungsmerkmal ausmacht.
    Beschönigen Sie nichts, bleiben Sie so realistisch wie möglich.
    4. Stellen Sie alle Unterlagen für ein Bankengespräch zusammen.
    5. Vereinbaren Sie alleine, oder mit einem guten Berater Ihres Vertrauens, einen Termin, sowohl bei Ihrer derzeitigen Hausbank, als auch bei anderen Bank.
    Gesprächsinhalte sollten sein:
    a.) Worin besteht die derzeitige Krise. (Verheimlichen Sie nichts!)
    b.) Wie trägt eine Finanzierung dazu bei Umsätze zu generieren?
    c.) Legen Sie dar, dass Ihr Geschäft bisher gut angelaufen ist und sich auch weiterhin eine gute Geschäftsentwicklung abzeichnet.
    Nur wenn alle Punkte übereinstimmen, wird Sie die Bank als gute Investition betrachten.
    Weitere und ausführliche Informationen zu dieser Frage erhalten Sie per Email für 25,00 €.


    F[306] Daniela Furthwängler aus bei Bremen, Deutschland schrieb:
    Sehr geehrte Damen und Herren, Ich habe mich vor einem Jahr mit einem kleinen Einzelhandelsgeschäft selbständig gemacht. Das Geschäft läuft gar nicht so schlecht an. Da ich derzeit keine Hilfe habe und derzeit mir auch noch nicht leisten kann, komme ich gerade noch dazu meine Rechnungen einigermaßen pünktlich zu überweisen. Von Ordnung oder Übersicht in der Buchführung kann keine Rede sein. Nun ist dieses Jahr fast rum und alles stapelt sich. Wie bekomme ich dieses Problem, recht preisgünstig in den Griff? Kann mir da jemand einen guten Rat geben?

    A[310] Karin Caliebe zu Frage Nr. [306] (Buchführungshilfe)
    Die Buchführung zeitnah zu erledigen, dient dazu eine Übersicht über das eigene Geschäft zu bekommen. Einnahmen und Ausgaben sind so im Blickfeld. Die Firma kann so gesteuert werden und der Inhaber wird nicht von einer Krise überrascht. Der Saldo des Kontoauszuges, kann gerade im Einzelhandel, wo die Einnahmen in der Regel "cash" erfolgen, und die Lieferantenrechnungen mit einem Zahlungsziel beglichen werden, trügerisch sein.
    Es gibt die Möglichkeit monatliche Buchungen direkt bei dem Steuerberater erledigen zu lassen, der auch den Jahresabschluss und die Steuererklärung für die Finanzbehörden erledigt. Ein anderer Weg wäre, sich an einen seriösen Buchführungsservice zu wenden, Adressen gibt's beim Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller (BVBC) und beim Verband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter (bbh). Lassen sie sich ein Angebot machen und setzen Sie einen Termin, bis wann sie eine monatliche Auswertung haben wollen
    Weitere und ausführliche Informationen zu dieser Frage erhalten Sie per Email für 5,00 €.

    F[304] Anonymous aus , Deutschland schrieb:
    Ich bin selbständig und mache meine Buchhaltung auch selbst. Nun hat das Finanzamt die Belege angefordert und da haben einige gefehlt. Der Finanzbeamte will mir nun den Vorsteuerabzug verwehren, obwohl ich beweisen kann, dass es Betriebsausgaben waren. Kann ich mich da zu wehr setzen?

    A[305] Karin Caliebe zu Frage Nr. [304] (Fehlende Belege (Steuerrecht))
    Bei fehlenden Belegen kann ein Finanzprüfer den Vorsteuerabzug versagen. Grundsätzlich tragen die Unternehmen, bzw. der Steuerpflichtige die Beweislast, dass die Rechnungen bei Beantragung des Vorsteuerabzuges vorlagen. Sollte also eine Rechnung nicht mehr auffindbar sein, muss sich der Unternehmer sofort um ein Duplikat des Beleges kümmern, so lt. BFH AZ.: 14K 2093/08.

    Wenn das Fehlen der Rechnung allerdings erst Jahre später bei einer Prüfung auffällt ist es manchmal nicht mehr möglich, eine Zweitschrift anzufordern, da dir Firma des Rechnungsaussteller inzwischen nicht mehr existiert. Es können dann Schriftverkehr, Lieferscheine und Kontoauszüge mit Rechnungs- und Kundennummern versehen, hilfreich sein, um zu beweisen, dass die Rechnung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hat. Allerdings liegt es allein im Ermessen des Prüfers, ob er diese Nahweise anerkennt oder nicht.


    F[302] Sibille S. aus Rhein-Main-Gebiet, Deutschland schrieb:
    Hi, Leute Ich hab da ne Frage zum Firmennamen. Ich will als Einzelperson ein Kleinunternehmen gründen. Wie darf ich mich nennen. Gibt’s da Vorschriften, oder ist alles erlaubt? Kann mir da einer helfen?

    A[303] Karin Caliebe zu Frage Nr. [302] (Firmenname (Markenrecht))
    Auch wenn zunächst eine Einzelunternehmung gegründet werden soll, so bietet es sich an langfristig zu denken. Beschreibende Namen wie, <84>Malen & Farben<93> zum Beispiel, schränken ein, sollte irgendwann einmal die Produkt- und Leistungspalette erweitert werden.
    Ein guter Firmenname lässt Möglichkeiten für Veränderungen und vor allem repräsentiert das Unternehmen.

    Grundsätzlich gilt: Ein Firmenname sollten sich gut einprägen, einfach und kurz sein und in Zeiten der Globalisierung auch International gut klingen. Also auf die mehrsprachige Eignung hin überprüft werden. Auch die dazugehörige Verfügbarkeit einer Web-Domain muss bedacht werden.
    Größter Wert muss auf die Beachtung des Markenrechtes gelegt werden. Denn verletzt der Name eine bereits geschützte Marke, drohen rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Außer einer teuren Abmahnung, entstehen beachtliche Kosten für die neu Erstellung aller Geschäftspapiere, Web-Seiten, Schilder, Autobeschriftung und handelt es sich ume eine juristischen Person, die Kosten der Neueintragungen. Dazu kommt der Imageverlust, da die neue Marke den Kunden zunächst unbekannt ist. Deshalb nicht vergessen, auch selbst die neue Marke eintragen, heißt schützen zu lassen, weil....
    Weitere und ausführliche Informationen zu dieser Frage erhalten Sie per Email für 25,00 €.


    F[296] Kai Peters aus Bochum, Deutschland schrieb:
    Hallo, ich habe von einem Konto gehört, dass im Insolvenzfall pfändungssicher sein soll. Stimmt das? Was muss ich da tun? Kai P., Bochum

    A[298] Karin Caliebe zu Frage Nr. [296] (Pfändungssicheres Konto)
    Das P-Konto (Pfändungssichere Konto) wird voraussichtlich Mitte 2010 eingeführt. Das habe der Bundestag beschlossen, berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.). Es soll das Existenzminimum von Arbeitnehmern und Selbständigen schützt. Damit können Existenzgründer und Selbstständige erstmals einen Teil ihres Kontoguthabens schützen und somit ihren Betrieb aufrecht erhalten.
    Das P-Konto ist ein normales Girokonto, für das der Pfändungsfreibetrag von aktuell 985,15 Euro (bei Alleinstehenden) automatisch eingetragen wird. Es muss bei der kontoführenden Bank beantragt werden. Erstinformationen zufolge darf pro Person nur ein einziges P-Konto geführt werden.

    Das Konto soll folgende Vorteile für Schuldner haben:
    Der neue Pfändungsschutz unterscheidet nicht mehr zwischen Arbeitnehmer und Selbständigen. Dadurch muss der Schuldner die Art seiner Einkünfte nicht mehr nachweisen.
    Weitere und ausführliche Informationen zu dieser Frage erhalten Sie per Email für 5,00 €.


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